Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Marc Oliver Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 132.964,42 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2014, GZ 4 R 171/13v 91, (Revisionsinteresse 123.637,42 EUR sA), den
Beschluss
gefasst:
Der am 25. Juni 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2014 zurückgewiesen. Nach Abschluss des Verfahrens kann der im Revisionsverfahren auch nicht vorgesehene Schriftsatz der Beklagten nicht mehr sachlich behandelt werden.
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