Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Sellemond ua Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 Cg 72/09f des Landesgerichts Innsbruck (Streitwert 33.116,82 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 2013, GZ 1 R 167/13p 11, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalls (RIS Justiz RS0109743 [T2]), die daher nur dann erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO hat, wenn der zweiten Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, der wiederaufnahmswerbende Kläger habe die Diligenzpflicht verletzt, weshalb das Wiederaufnahmsbegehren nicht zu Recht bestehe, ist aber durchaus vertretbar. Da somit schon aus diesem Grund die Entscheidung der zweiten Instanz jedenfalls nicht korrekturbedürftig ist, sind andere vom Revisionswerber allenfalls aufgezeigte erhebliche Rechtsfragen nicht mehr entscheidungsrelevant.
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