9ObA65/14w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Ankershofen Goess Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Rechnungslegung sowie Herausgabe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. April 2014, GZ 7 Ra 28/14k 13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die hier noch maßgeblichen Klagebegehren auf Eintritt in bestimmte vom beklagten früheren Arbeitnehmer der Klägerin geschlossene Geschäfte bzw Rechnungslegung und Herausgabe des Guthabensbetrags nach § 7 Abs 2 AngG mangels Vorliegens eines „Handelsgeschäfts“ bzw „kaufmännischen Unternehmens“ abgewiesen.
Die Klägerin hat selbst vorgebracht, dass sie im Geschäftszweig der Arbeitskräfteüberlassung tätig ist, während der Beklagte in Hotels den Bereich Küchenhilfe und Reinigung selbständig betreut.
Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung, dass als „Handelsgeschäfte“ im Rahmen des Angestelltengesetzes nur Handelsgeschäfte nach den Art 271 und 272 des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AngG noch in Geltung gestandenen AHGB idF vor der Nov 1928 zu verstehen sind (RIS Justiz RS0029469 mzwN zuletzt etwa 9 ObA 42/12k oder 9 ObA 45/07v). Davon sind aber nur der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Gegenständen, um sie weiter zu veräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen dieser Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat, erfasst (vgl dazu auch Floretta/Spielbüchler/Strasser , Arbeitsrecht 4 I 195; Tomandl/Schrammel , Arbeitsrecht 6 II 201; Windisch-Grätz , Arbeitrecht II 121; Löschnigg , Arbeitsrecht 11 318; Burgstaller/Preyer in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 7 Rz 30 ff; Pfeil in ZellKomm I 2 § 7 AngG Rz 11; Sacherer in Reissner , AngG § 7 Rz 18 ff). Soweit die Beklagte unter Hinweis auf Resch ( Resch in Löschnigg , AngG § 7 Rz 15) von einer Erweiterung des Begriffs mit der Einführung des Begriffs des unternehmensbezogenen Geschäfts in den §§ 343 ff UGB ausgeht, so ist darauf zu verweisen, dass diese Rechtsansicht auf Art 30 Abs 2 des Handelsrechts Änderungsgesetzes BGBl I 2005/120 gestützt wird. Danach ist, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch das HaRÄG geändert wurden, davon auszugehen, dass diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des HaRÄG erhalten. Mit dem HaRÄG wurden zwar die Regelungen des Handelsgesetzbuchs geändert, auf die sich die Rechtsprechung aber gar nicht gestützt hat. Auch dies spricht dafür, weiter beim bisherigen Verständnis zu bleiben.
Vor allem aber ist darauf zu verweisen, dass jedenfalls von keinem ausreichenden Vorbringen dahin ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit des Beklagten im selben Geschäftszweig wie jene der Klägerin erfolgt wäre. Die Klägerin hat sich ja darauf gestützt, dass sie im Geschäftszweig der „Arbeitskräfteüberlassung“ tätig sei, während der Beklagte aufgrund von Werkverträgen Reinigungs und Wartungsarbeiten erbrachte. Dass der Beklagte ebenfalls im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe tätig gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass sie selbst auch nicht im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe tätig gewesen sei und dazu auch keine Gewerbeberechtigung habe, kann dies der Beurteilung nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Insgesamt vermag die Klägerin ausgehend vom konkreten Vorbringen und den Feststellungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.