9Ob42/14p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Orgler Pfurtscheller Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 8.390,27 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Februar 2014, GZ 1 R 374/13a 22, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2013, GZ 26 C 719/12f 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung einer Ausfertigung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift der klagenden Partei an die beklagte Partei zu veranlassen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 507 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht dann, wenn es keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO hat, diesen mit der ordentlichen Revisionsschrift in einer Ausfertigung dem Revisionsgegner zuzustellen.
Zufolge § 508 Abs 3 ZPO hat dann, wenn das Berufungsgericht nachträglich die ordentliche Revision für zulässig erklärt, dieses den Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 Abs 5 ZPO). Die Revisionsbeantwortung ist dann beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO).
Hier wurde zwar der Beschluss über die Freistellung der Revisionsbeantwortung dem Revisionsgegner zugestellt, jedoch ist bisher die Zustellung der Revisionsschrift an diesen unterblieben. Damit wurde aber die Frist zur Beantwortung der Revision nicht in Gang gesetzt, sodass es dem Beklagten weiter frei steht, eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die Aktenvorlage ist demnach als verfrüht anzusehen. Der Akt war dementsprechend dem Berufungsgericht zurückzustellen.