JudikaturOGH

7Ob100/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. April 2014, GZ 2 R 76/14k 20, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. April 2014, GZ 45 Nc 7/13h 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis e, f, Z 3 und Z 5 ZPO.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS Justiz RS0052781, RS0036078).

Das vorliegende Rechtsmittel ist daher absolut unzulässig.

Rückverweise