3Ob91/14z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. Dezember 2011 verstorbenen A*****, wegen Ausfolgung gemäß § 150 AußStrG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers B*****, vertreten durch Mag. Harald Stefan, Öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2014, GZ 45 R 590/13t 28, womit über Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Dezember 2013, GZ 9 A 116/13h 24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Maßgeblich ist der Stichtag 1. Mai 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). Der Revisionsrekurs des durch einen Notar vertretenen Antragstellers wurde am 2. Mai 2014 zur Post gegeben, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (RIS Justiz RS0128266; 1 Ob 102/13a).