4Ob85/14z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller mj O***** G*****, und mj C***** G*****, Antragsgegner J***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Hofer Rechtsanwalt GmbH in Friesach, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Dr. E***** G*****, diese vertreten durch Mag. Emil Golob, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 31. März 2014, GZ 4 R 67/14s 41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. Jänner 2013, GZ 1 PU 262/11f 37, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Minderjährigen haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig; entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.
1. Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 231 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren (RIS Justiz RS0047545 [T1] zum entsprechenden § 140 Abs 1 ABGB idF vor KindNamRÄG 2013). Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen (RIS Justiz RS0047545 [T3]).
2. Auch bei der Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich der Geldunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten; diesem muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (RIS Justiz RS0047544). Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist, hängt davon ab, ob er ihm angesichts seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse zumutbar ist (RIS Justiz RS0107179).
3. Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt auch zum neuen Außerstreitrecht aus, dass auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens in Außerstreitsachen subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen sind, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0006261). Der Unterhaltspflichtige hat daher die seine Unterhaltungsverpflichtungen aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0006261 [T8]).
4. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können (RIS Justiz RS0047686 [T8]). Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner körperlichen und geistigen Persönlichkeit sowie seiner Erwerbsfähigkeit, falls er noch im Berufsleben steht, notwendig ist (RIS Justiz RS0066299).
5. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung über den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu Sonderunterhaltsleistungen vom 25. 11. 2013 die aktenkundigen Einkommensverhältnisse des Beklagten zu Grunde gelegt, der mit dem zeitnahen Beschluss vom 19. 7. 2013 zu Unterhaltsleistungen für seine beiden Kinder verpflichtet worden ist. Dass sich zwischenzeitig die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten maßgeblich geändert hätten, haben die für diesen Umstand beweispflichtigen Antragsteller (stRsp ua 4 Ob 583/95) nicht behauptet.
6. Der Unterhaltsverpflichtete hat eingewendet, der begehrte Sonderbedarf sei nicht berechtigt. Durch Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse im zeitnah vorangegangenen Unterhaltsverfahren hat er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung, der begehrte Sonderbedarf übersteige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 101 Abs 2 AußStrG. Im Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger findet ein Kostenersatz nicht statt.