15Ns35/14m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Seda A***** und eine weitere Angeklagte wegen § 288 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 20 Hv 3/14y des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Anregung auf Delegierung der Strafsache gegen Seda A*****, die ihre Zustimmung dazu erteilt hat (ON 27), an das Landesgericht Salzburg kommt keine Berechtigung zu, weil der Wohnort der Angeklagten allein und ein bevorstehender Operationstermin keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.