Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef U***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2014, GZ 021 Hv 14/14a 61, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef U***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in W*****
(1) am 17. Juli 2012 Katharina S***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie in der Nacht verfolgte, sie an den Haaren packte und festhielt, trotz ihrer Gegenwehr nicht von ihr abließ und sie zu Boden schleuderte, um sie an den Brüsten oder im Bereich der Scheide intensiv zu betasten, wobei er erst von seinem Vorhaben abließ und die Flucht ergriff, als sich ein Taxi näherte;
(2) am 4. Mai 2012 Dipl. Ing. Alicja So***** durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihr auf die Scheide griff.
Die inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch (1) aus den Gründen der Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Feststellungen zur Intention des Beschwerdeführers, das Opfer durch die beschriebene Gewaltanwendung zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem intensiven Betasten ihrer Scheide oder Brüste zu nötigen, haben die Tatrichter den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend aus dem objektiven Täterverhalten (vgl dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452), der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, seiner geistigen und seelischen Abartigkeit in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und dissozialen Anteilen, sowie aus dem Umstand abgeleitet, dass „so gut wie alle“ aktenkundigen ausnahmslos weibliche Personen betreffenden Übergriffe, insbesonders die strafbaren Handlungen, die einzelnen, detailliert aufgezählten Vorverurteilungen zugrunde liegen, im Zusammenhang mit der Erzwingung der Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen erfolgten.
Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse erachteten sie die insoweit großteils leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt (US 7 f). Zu einer darüber hinausgehenden Erörterung einzelner Passagen seiner Einlassung waren sie dem Standpunkt der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht verpflichtet. Sie würde vielmehr dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zuwiderlaufen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 428). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zuletzt selbst eingeräumt, eine den kritisierten Urteilsannahmen entsprechende sexuelle Motivation seiner Handlungsweise nicht ausschließen zu können (US 8; ON 60 S 8).
Dass die Zeugin Katharina S***** keine Angaben zur Intention des Täters machen konnte, steht ebensowenig im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den kritisierten Urteilsannahmen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0097540 [T10, T14, T17, T21]), wie ihre Aussage, nach der er ihr vor seiner Flucht nicht zwischen die Beine gefasst habe, weil das Erstgericht ohnehin nicht von der (vollendeten) Vornahme einer geschlechtlichen Handlung ausging.
Indem die Rüge aus den oben dargestellten Beweismitteln andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als die der Tatrichter und dabei auf das lange Zurückliegen seiner Vorverurteilungen hinweist (vgl im Übrigen den dem Bedachtnahmeurteil zugrunde liegenden Sachverhalt [US 8]), bekämpft er bloß hier unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit ihrer Forderung einer rechtlichen Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB nicht von der Gesamtheit des festgestellten Urteilssachverhalts aus, indem sie die
Gleiches gilt für die Sanktionsrüge (Z 11), die ausschließlich auf den (prozessordnungswidrigen) Prämissen der Subsumtionsrüge aufbaut und solcherart einer inhaltlichen Antwort nicht zugänglich ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite; § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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