14Os55/14s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manuela P***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 U 92/13t des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 2. Dezember 2013 (ON 7) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Brenner, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2. Dezember 2013, GZ 5 U 92/13t-7, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 1 StGB.
Text
Gründe:
Mit zulässig (§ 270 Abs 4 StPO) gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2. Dezember 2013, GZ 5 U 92/13t-7, wurde Manuela P***** der zwischen 18. Jänner 2013 und 13. Juni 2013 begangenen Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 12 dritter Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. „Gemäß § 43 StGB“ wurde „der Vollzug der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen“.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Während § 43 Abs 1 StGB in der Fassung vor BGBl I 2010/111 keinen Unterschied zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe machte, sieht die Bestimmung in ihrer seit 1. Jänner 2011 geltenden Fassung eine gänzlich bedingte Nachsicht ausschließlich für zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafen vor. Geldstrafen können seither (höchstens) zur Hälfte bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 1 StGB).
Mit Blick auf den hier aktuellen Tatzeitraum von 18. Jänner 2013 bis 13. Juni 2013 hätte das Erstgericht die verhängte Geldstrafe daher nicht zur Gänze bedingt nachsehen dürfen.
Weil sich die Gesetzesverletzung zum Vorteil des Verurteilten auswirkte, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO).