Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aleksa D***** wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. Februar 2014, GZ 39 Hv 169/13v 166, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksa D***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit teils bekannten Mittätern
(A) vom 27. November 2010 bis zum 24. Jänner 2011 in den im Urteil näher beschriebenen 24 Fällen anderen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Einbruch in Gebäude und durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen (I) und wegzunehmen versucht (II);
(B) anlässlich einzelner zu A genannter Diebstähle im Urteil näher bezeichnete Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese an sich nahm;
(C) nachts zum 24. Jänner 2011 anlässlich eines zu A) genannten Diebstahls sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung durch deren Verwendung im Rechtsverkehr gerichtetem Vorsatz verschafft, indem er eine Bankomat und eine Kreditkarte an sich nahm.
Die dagegen aus Z 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert die Nichteinhaltung der Mindestvorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO für den in der Hauptverhandlung am 29. Jänner 2014 (ON 159) einschreitenden (Verfahrenshilfe )Verteidiger, lässt aber unberücksichtigt, dass bereits am 13. Jänner 2014 die Ladung des zuvor für den Angeklagten tätigen Wahlverteidiger (ON 146) zu dieser Hauptverhandlung verfügt worden war (ON 1 S 85) und die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist durch einen Verteidigerwechsel nicht verlängert wird (§ 221 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Das Schöffengericht hat auch den zwecks besserer Vorbereitung des Verteidigers gestellten Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung (ON 159 S 2) zu Recht abgewiesen. Den (aktenwidrigen) Rechtsmittelausführungen (Z 4) zuwider hat nämlich der Verfahrenshilfeverteidiger die „Übersendung“ von Aktenkopien gar nicht beantragt, sondern sofort nach Kenntniserlangung von seiner Bestellung am Montag, dem 27. Jänner 2014, bekannt gegeben, die „Aktenkopie am Mittwoch in der Früh“ (dh unmittelbar vor der um 10:15 Uhr stattfindenden Hauptverhandlung) zu holen (vgl Amtsvermerk vom 27. Jänner 2014, ON 1 S 86). Dass der Verfahrenshilfeverteidiger die Aktenkopie trotz davor zwei Tage lang bestehender Gelegenheit erst zwei Stunden vor Beginn der Hauptverhandlung übernahm, ist daher dem Gericht nicht anzulasten.
Bleibt anzumerken, dass die Beschwerde auf mangelnder Aktenkenntnis beruhendes offenkundiges Versagen des Verfahrenshilfeverteidigers und damit verbundene Manuduktionspflicht des Gerichts (vgl RIS Justiz RS0096569, RS0096483; Ratz , WK StPO § 281 Rz 315 mwN) nicht einwendet und die Hauptverhandlung ohnehin auf den 26. Februar 2014 vertagt wurde (vgl RIS Justiz RS0119253; Danek , WK StPO § 221 Rz 11).
Auch durch die Abweisung des unter Hinweis auf die Bedeutung des Sachverständigenbeweises und die „Nachvollziehbarkeit der Beweisführung des Gerichts für die Verteidigung“ gestellten Antrags auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens „im Hinblick auf die Auswertung der DNA Spuren“ (ON 165 S 4 f) wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Angeklagte hat die für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens im Sinn des § 127 Abs 3 StPO nicht einmal behauptet (vgl RIS Justiz RS0102833).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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