JudikaturOGH

11Os56/14s – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goncalo M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den „Einspruch“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Mai 2014, AZ 6 Bs 116/14f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 295 Abs 3 StPO ist gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

Der „Einspruch“ des Verurteilten wendet sich indes genau gegen eine solche Entscheidung. Er war daher ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

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