Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** Y*****, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1200 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2013, GZ 7 Rs 157/13d 22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 3. Dezember 2012, GZ 6 Cgs 108/12g 14, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab.
Das Ersturteil wurde dem unvertretenen Kläger am 4. April 2013 zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe. In der Folge wurde der nunmehrige Klagevertreter zum Verfahrenshelfer bestellt. Laut Aktenlage wurde diesem am 9. Juli 2013 eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses sowie eine Urteilsausfertigung zugestellt.
Am 6. September 2013 brachte der Verfahrenshelfer im Elektronischen Rechtsverkehr die Berufung gegen das Ersturteil ein.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Zustellung am Dienstag, dem 9. Juli 2013 die vierwöchige Berufungsfrist in Gang gesetzt habe (§ 464 Abs 3 ZPO) und diese Frist mit Ablauf des vierten darauffolgenden Dienstags, somit am 6. August 2013 geendet habe. Die erst am 6. September 2013 eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
In dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs bringt der Verfahrenshelfer nun erstmals vor, dass ihm am 9. Juli 2013 zwar der Bestellungsbeschluss, aber nicht die erstinstanzliche Entscheidung zugestellt worden sei. Diese sei ihm erst anlässlich der Vorsprache des Klägers von diesem in der Rechtsanwaltskanzlei übergeben worden. Diese Vorsprache habe zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 12. August 2013 stattgefunden. Die Berufungsfrist habe somit erst mit der Übergabe der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshelfer begonnen, weshalb die am 6. September 2013 eingebrachte Berufung jedenfalls rechtzeitig sei. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens beantragte der Verfahrenshelfer ua seine Einvernahme.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
1. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (§ 464 Abs 3 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Verfahrenshelfer einen ungesetzlichen Vorgang bei der Zustellung, somit einen Nichtigkeitsgrund nach § 503 Z 1 ZPO (§ 477 Z 4 ZPO) geltend gemacht und zu dessen Vorliegen Bescheinigungsmittel angeboten. Diese hat das Erstgericht vor Vorlage des Akts entgegen § 469 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht aufgenommen. Der Oberste Gerichtshof retournierte daher bereits mit Verfügung vom 27. Februar 2014 den Akt dem Erstgericht (§ 471 Z 2 ZPO iVm § 513 ZPO) mit dem Auftrag, geeignete Erhebungen zu dem im Rekurs enthaltenen Vorbringen durchzuführen.
Das Erstgericht stellte daraufhin Erhebungen an, indem es eine Tagsatzung zur Vernehmung des Verfahrenshelfers anberaumte und diesen einvernahm; weiters wurde die mit der Abfertigung der Zustellverfügung befasste Kanzleikraft niederschriftlich einvernommen.
Damit hat das Erstgericht der Vorschrift des im Rekursverfahren sinngemäß anzuwendenden § 509 Abs 3 ZPO aber nur zum Teil Rechnung getragen. Den Erhebungen oder Beweisaufnahmen, die zur Feststellung der im § 503 Z 1 und 2 ZPO angeführten Revisionsgründe notwendig sind, sind nämlich nach dem letzten Satz des § 509 Abs 3 ZPO im Gegensatz zu dem für das Berufungsverfahren geltenden § 473 ZPO stets die Parteien zuzuziehen (1 Ob 188/03h; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 509 Rz 2). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wurde die Regelung des § 509 Abs 3 ZPO getroffen, weil eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vermieden werden sollte, während diese Erwägung auf das Berufungsverfahren nicht zutrifft (SSV NF 3/77).
Bei sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze auf das Rekursverfahren wird daher das Erstgericht vor neuerlicher Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof die Ergebnisse der Erhebungen zum Zustellvorgang (Einvernahme des Verfahrenshelfers und der mit der Abfertigung der Zustellverfügung befassten Kanzleikraft) der beklagten Partei zur Kenntnis zu bringen und dieser Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme zu geben haben.
2. Zudem ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Rekurs an die beklagte Partei noch nicht zugestellt worden ist. Anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 2009 ist aber das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig (§ 521a ZPO), weil die Zurückweisung der Berufung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung ist (3 Ob 45/10d mwN).
Aus diesen Gründen ist der Akt dem Erstgericht neuerlich zurückzustellen.
Die Entscheidung war in einem Dreiersenat zu fällen (§ 11a Abs 3 Z 2 ASGG; Neumayr in Zell Komm II 2 § 11a ASGG Rz 2).
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