JudikaturOGH

1Fsc1/14h – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in den zu 6 Nc 4/12g und 6 Nc 1/13t des Oberlandesgerichts Graz anhängigen Ablehnungssachen des Antragstellers Dr. H***** F*****, über die Fristsetzungsanträge des Antragstellers (6 Nc 4/12g und 7 Nc 4/13s des Oberlandesgerichts Graz) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Fristsetzungsanträge selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller machte in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück bzw Abweisung seiner Begehren lehnte er in seinen Rechtsmitteln die Mitglieder des in erster Instanz erkennenden Senats als befangen ab. Er begründet die Ablehnung unter anderem mit dem Vorwurf, die beteiligten Richter würden „absurde“ Rechtsansichten vertreten. Der Zurückweisung seiner Ablehnung folgte eine Vielzahl weiterer Ablehnungen von Richtern des Oberlandesgerichts Graz. Der Antragsteller lehnte nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergangen war, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab. Seine gegen Mitglieder zweier Senate des Oberlandesgerichts Graz gerichtete neuerliche Ablehnung vom 26. 2. 2013 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. 3. 2013 zurückgewiesen (6 Nc 1/13t 3). Seinen mit 18. 4. 2013 datierten Rekurs gegen diesen Beschluss verband der Antragsteller mit einer neuerlichen Ablehnung.

Am 11. 9. und 20. 9. 2013 brachte der Antragsteller weitere Ablehnungen ein.

Das Oberlandesgericht Graz hielt jeweils fest, dass über diese neuerlichen Ablehnungen im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur zur rechtsmissbräuchlichen Einbringung von Ablehnungen nicht entschieden werde.

In seinem Schriftsatz vom 30. 4. 2014, der auch einen Fristsetzungsantrag enthält, ergänzte der Antragsteller seine Ablehnung vom 18. 4. 2013 und beantragte nach § 91 Abs 1 GOG, dem Oberlandesgericht Graz die Entscheidung über seine Ablehnung vom 18. 4. 2013 und deren Ergänzung vom 30. 4. 2014 aufzutragen.

In einem weiteren, ebenfalls am 30. 4. 2014 eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte der Antragsteller, dem Oberlandesgericht Graz die Entscheidung über seine Ablehnungen vom 11. 9. und 20. 9. 2013 aufzutragen.

Zur Ergänzung der Ablehnung hielt das Oberlandesgericht Graz im Aktenvermerk vom 5. 5. 2014 (6 Nc 4/12p) fest, dass es sich im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang nicht veranlasst sehe, eine Entscheidung über die Ablehnung einzuholen.

Rechtliche Beurteilung

Beide Fristsetzungsanträge sind nicht gerechtfertigt.

Nach § 91 Abs 1 GOG ist Voraussetzung eines Fristsetzungsantrags, dass das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:

Ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0046015) nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden. Auf diese Judikatur hat der erkennende Senat den Kläger bereits in vorangegangenen Ablehnungsverfahren (1 Ob 206/12v ua) hingewiesen. Das Oberlandesgericht Graz hat in Übereinstimmung mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur eine förmliche Entscheidung über die Ablehnung abgelehnt, weshalb keine Säumigkeit vorliegt (RIS Justiz RS0046064). Eine Säumigkeit bei der Entscheidung über die gleichzeitig mit dem Fristsetzungsantrag eingebrachte Ergänzung der Ablehnung konnte schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nicht vorliegen.

Das einseitige Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG kennt keinen Kostenersatz (RIS Justiz RS0059255), weshalb der Antragsteller die Kosten unabhängig vom Erfolg seines Antrags selbst zu tragen hat.

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