JudikaturOGH

12Ns39/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Sefa H***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 U 244/12z des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Wels delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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