7Nc16/14h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu AZ 2 Ob 10/14f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen 322.655,85 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. P***** B***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. P***** B***** ist in der Rechtssache 2 Ob 10/14f befangen.
Text
Begründung:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. P***** B***** ist Vorsitzender des zweiten Senats des Obersten Gerichtshofs, dem die Entscheidung über die Rechtssache 2 Ob 10/14f obliegt. Er zeigt seine Befangenheit an und verweist darauf, dass er mit dem Kläger, der mit einer Verwandten vom ihm verheiratet ist, seit Jahrzehnten bekannt sei. Wegen dieser Nahebeziehung sehe er sich nicht in der Lage, völlig unbefangen zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Befangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS Justiz RS0046053).
Es ist im Sinn der Befangenheitsanzeige vorzugehen.