JudikaturOGH

9ObA34/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Hans Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentumsgemeinschaft *****, vertreten durch die Hausverwaltung I*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2014, GZ 6 Ra 69/13h 41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalls (RIS Justiz RS0106298) die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses vorlagen, ist vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Da der Beklagten der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Klagenfurt vom 2. 2. 2012, mit dem der Kläger als Hebeanlagenwärter wegen Unzuverlässigkeit aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) der von ihm betreuten Wohnanlage der Beklagten gestrichen, ihm das am 4. 6. 1996 ausgestellte Zeugnis entzogen und die damit verbundene Tätigkeit untersagt wurde, am 6. 2. 2012 zugestellt und der Kläger aus diesem Grund noch am selben Tag entlassen wurde, ist die ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls abzustellende (RIS Justiz RS0031571 [T9]) Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung nicht korrekturbedürftig.

2. Die weitere vom Kläger als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO relevierte Rechtsfrage, ob die Beklagte mit der früheren Kündigung vom 16. 9. 2008 bzw mit der am 22. 12. 2011 ausgesprochenen Aufforderung zum Wiederantritt der Arbeit auf die Ausübung des Entlassungsrechts bezüglich des vor diesen Zeitpunkten vorausgegangenen Verhaltens des Klägers verzichtet hat, stellt sich in Bezug auf den herangezogenen Entlassungsgrund der mit Bescheid vom 2. 2. 2012 festgestellten Unzuverlässigkeit und der daraus resultierenden, verschuldeten Unfähigkeit zur Verrichtung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag nicht.

3. Dass der Kläger aufgrund seiner mangelnden Berechtigung, als Hebeanlagenwärter tätig zu sein, seit Erlassung des Bescheids vom 2. 2. 2012 nicht mehr in der Lage ist, seine ihm im Dienstvertrag übertragenen Pflichten vollständig auszuüben, wird in der außerordentlichen Revision nicht bestritten. Gründe, weshalb diese vom Kläger selbst verschuldete Pflichtenverletzung nicht von so schwerwiegender Art sein sollte, um das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit zu erfüllen, werden in der Revision nicht aufgezeigt. Die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Vorinstanzen (9 ObA 40/10p ua) ist vertretbar.

4. Welchen Sinn im vorliegenden Fall eine schriftliche Verwarnung nach Bescheiderlassung nach § 20 Z 4 HbG gehabt hätte, wird in der Revision nicht dargelegt. Da eine Verwarnung weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität“ ist, kann sie bei einem bewussten und offenkundig die Arbeitgeberinteressen beeinträchtigenden Verhalten im Einzelfall auch entbehrlich sein (vgl 9 ObA 60/11f mwN). Es ist daher auch die weitere Erwägung der Vorinstanzen vertretbar, dass jedenfalls im konkreten Fall in einer Gesamtschau deshalb eine neuerliche Verwarnung entbehrlich war, weil dem Kläger klar sein musste, dass die Beklagte von ihm eine ordnungsgemäße Aufzugsbetreuung verlangte, ihm aber eine solche behördlich untersagt war.

5. Gegen die vom Kläger ins Treffen geführte Rechtsprechung, dass Gerichte nur an den Spruch des Bescheids einer Verwaltungsbehörde, nicht aber an dessen Begründung gebunden seien, haben die Vorinstanzen nicht verstoßen (RIS Justiz RS0037051; RS0036948; RS0037015; zuletzt 3 Ob 247/13i). Auf seine inhaltliche Richtigkeit hat das Gericht den Bescheid nicht zu überprüfen (RIS Justiz RS0036981).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begrünung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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