2Ob57/14t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** B*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Dezember 2013, GZ 16 R 301/13y, 16 R 303/13t, 16 R 391/13h S 419, womit 1. der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 24. Mai 2013, GZ 2 P 47/08k S 334, bestätigt, 2. der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 18. Juli 2013, GZ 2 P 47/08k S 359, teilweise bestätigt und der Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss teilweise zurückgewiesen wurde, sowie 3. der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. Oktober 2013, GZ 2 P 47/08k S 391, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters gegen die Erstrichterin unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Der Vater erhob gegen die rekursgerichtliche Entscheidung vom 12. 12. 2013 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Im weiteren Verlauf des Pflegschaftsverfahrens brachte er einen Ablehnungsantrag ein. Er behauptete, aufgrund der Verfügung vom 10. 2. 2014 lägen nunmehr zureichende (näher ausgeführte) Gründe vor, die Unbefangenheit der Erstrichterin in Zweifel zu ziehen. Das Ablehnungsverfahren ist beim Bezirksgericht Mödling zu AZ 1 Nc 1/14a derzeit noch anhängig.
Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof die Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vor.
Rechtliche Beurteilung
Das Revisionsrekursverfahren ist zu unterbrechen.
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (2 Ob 86/12d; RIS Justiz RS0041933, RS0042028). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin aufzuheben sind (vgl 3 Ob 230/08g; RIS Justiz RS0045994). Davon könnten auch die vom außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters erfassten erstgerichtlichen Entscheidungen betroffen sein (vgl RIS Justiz RS0042046), die mit einem schweren Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG behaftet wären (3 Ob 230/08g). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (1 Ob 668/85; RIS Justiz RS0042079).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.