Über die zum AZ 8 Ns 13/14b des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit seines Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Jänner 2014, GZ 58 Hv 108/13t-27, ergeht der
B e s c h l u s s
Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. S***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Jänner 2014, GZ 58 Hv 108/13t-27, ausgeschlossen.
Zufolge Ausgeschlossenheit aller anderen Richter des Oberlandesgerichts Innbruck wird die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Jänner 2014, GZ 58 Hv 108/13t-27, dem Oberlandesgericht Graz übertragen.
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Opfer der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Straftaten sind ein Richter des Oberlandesgerichts und ein Richter des Landesgerichts Innsbruck. Zumindest hinsichtlich eines der beiden Opfer haben sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck einschließlich seines Präsidenten (zumindest) in einem kollegialen Naheverhältnis bestehende Ausschließungsgründe angezeigt (§ 44 Abs 2 StPO), sodass aufgrund erkannter Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts kein nicht von Ausgeschlossenheit betroffener Senat mehr besteht, dem die Entscheidung über die Berufung übertragen werden könnte. Sie war daher einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen (RIS-Justiz RS0125943).
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