4Ob19/14v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers T***** S*****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz, gegen die Beklagten 1. V***** GesmbH, *****, und 2. Dr. T***** B*****, beide vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. September 2013, GZ 2 R 139/13b 62, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 27. März 2014, GZ 2 R 139/13b 73, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der Klage gegen die erstbeklagte Krankenhausbetreibergesellschaft. Die Abweisung der Klage gegen den zweitbeklagten Arzt ist bereits in Rechtskraft erwachsen. In der Zulassungsbeschwerde seines Rechtsmittels macht der Kläger geltend, die Beklagten hätten ihn nach vollbrachter Schulteroperation nicht über die verbliebene Fehlstellung des Humeruskopfes und der Notwendigkeit einer Reoperation aufgeklärt. Wäre dies geschehen, wären ihm schmerzhafte Therapien und Folgeschäden erspart geblieben.
Dem ist entgegen zu halten, dass eine hier nicht feststehende Unterlassung nur dann für den Schadenserfolg kausal ist, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RIS Justiz RS0022913). Die Kausalität fehlt, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtmäßigem positivem Tun entstanden wäre (RIS Justiz RS0022913 [T1]).
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger ohnehin wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in die Behandlung von Fachärzten begeben. Im Rahmen dieser späteren Behandlung ließ der Kläger weitere Eingriffe vornehmen. Bereits acht Tage nach der Operation durch den (ehemals) Zweitbeklagten fand die erste Nachoperation statt. Ein allfälliger Aufklärungsmangel der Beklagten hatte daher keine Auswirkungen auf die spätere Durchführung der zweiten Nachoperation (rund ein halbes Jahr nach der klagsgegenständlichen Operation durch den [ehemals] Zweitbeklagten). Der Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Aufklärungspflichtverletzung (über die Erforderlichkeit weiterer ärztlicher Behandlungen und Maßnahmen) wurde durch die ohnehin erfolgte (zeitnahe) Nachbehandlung unterbrochen. Dass es bei umfangreicher Aufklärung des Klägers durch die Beklagten zu einer (noch) früheren Vornahme von Nachoperationen gekommen wäre, wurde im Verfahren nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Erstbeklagten somit vertretbar verneint.