10ObS41/14y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 8 Cgs 113/01k des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2014, GZ 10 Rs 18/14m 28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der ebenfalls eine Wiederaufnahmsklage des Klägers im gegenständlichen Hauptprozess betreffenden Entscheidung 10 ObS 151/06p vom 3. 10. 2006 ausgeführt hat, vermögen nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen weder die (hier vom Kläger neuerlich behauptete) Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (10 ObS 215/99m, SSV NF 13/104; 10 ObS 270/98y, SSV NF 12/106; jüngst 10 ObS 34/14v ua; RIS Justiz RS0044555, RS0044834). Es würde sich dabei nämlich nur um eine verspätete Bekämpfung der Beweiswürdigung des Gerichts im Hauptprozess handeln und es könnte bei Einräumung einer solchen Möglichkeit die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens auch nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits jeweils angefochten werden (vgl JBl 1958, 407; JBl 1955, 628 ua), sodass ein neues Sachverständigengutachten ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein neues Beweismittel abgibt ( E. Kodek in Rechberger , ZPO 3 § 530 Rz 15 mwN). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für ein abweichendes Privatgutachten und für ein abweichendes gerichtliches Gutachten (1 Ob 37/07k mwN). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzugehen.
2. Der Wiederaufnahmskläger müsste daher in einem solchen Fall entweder den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (10 ObS 151/06p; 10 ObS 157/00m, SSV NF 14/79 mwN zuletzt 10 ObS 34/14v; RIS Justiz RS0044834 [T5]; RS0044555 [T4]). Es wurde auch schon mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Vorprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt und vervollständigt worden sei (10 ObS 34/14v; 10 ObS 169/03f; 2 Ob 230/06x ua).
3. Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung von diesen soeben dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Deren Anwendung im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl 9 Ob 70/13d mwN). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers laufe auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren im Ergebnis auf eine angebliche Unrichtigkeit der im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hinaus und stelle daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dar, weil weder eine Unzulänglichkeit der Grundlagen der im Hauptprozess eingeholten Sachverständigengutachten im Sinn der in der oben dazu zitierten Judikatur getätigten Ausführungen noch der Umstand, dass der im Hauptverfahren beigezogene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhe, geltend gemacht werde, stellt jedenfalls keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage steht vielmehr mit der oben dargestellten Judikatur im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.