Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Goran N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Goran N***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2013, GZ 65 Hv 114/13d 108, sowie über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der genannten Rechtsmittel und über die Beschwerde der Angeklagten Safet O***** und Elvis O***** gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten Goran N***** wird zurückgewiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen, dessen Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Beschwerden der Angeklagten Safet O***** und Elvis O***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Goran N***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Mitangeklagten sowie ein Konfiskations und ein Einziehungserkenntnis enthält, wurde Goran N***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) sowie der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (III./A./), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III./B./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./C./) schuldig erkannt.
Nach der Urteilsverkündung am 6. Dezember 2013 erbat sich der Angeklagte Goran N***** Bedenkzeit. Mit dem am 9. Dezember 2013 verfassten und am 10. Dezember 2013 persönlich bei Gericht überreichtem Schriftsatz seiner Verteidigerin meldete er gegen das Urteil (verspätet) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 111).
Am 13. Februar 2014 langte die Ausführung der Rechtsmittel ein (ON 131).
Mit unbekämpft gebliebenem gemäß § 285a Z 1 StPO gefassten Beschluss vom 13. März 2014 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (Anmeldung der) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Goran N***** als verspätet zurück (ON 135).
Am 31. März 2014 beantragte die Verteidigerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und brachte im Wesentlichen vor, durch die Mitteilung einer bei ihrem Lebensgefährten diagnostizierten Krebserkrankung am 9. Dezember 2013 in einen derartigen Schockzustand versetzt worden zu sein, dass sie die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht fristgerecht expedieren konnte. Aufgrund einer von ihr vermeintlich bis 10. Dezember 2013 angenommenen Frist sei ihr dies bis zur Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses nicht einmal bewusst gewesen (ON 141).
Nach dem Vorbringen der Verteidigerin war der ihre gesamte Dispositionsfähigkeit beseitigende Schockzustand am 10. Dezember 2013 wieder vorüber und sie konnte daher die am Vortag verfasste Rechtsmittelanmeldung persönlich bei Gericht überreichen (ON 111). Davon ausgehend hätte sie auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die solcherart versäumte Frist zur Rechtsmittelanmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem 10. Dezember 2013 begehren müssen, weil eben an diesem Tag das die rechtzeitige Prozesshandlung hindernde Ereignis weggefallen war (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO). Der verspätete Wiedereinsetzungsantrag war daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner erneuten Anmeldung war der Angeklagte N***** auf den in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts zu verweisen.
Auch die verspätet angemeldete Berufung war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (vgl zuletzt 15 Os 6/12i; §§ 285d Abs 1, 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).
Die Angeklagten Elvis O***** und Safet O***** zogen die in der Hauptverhandlung angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurück. Über deren Beschwerden gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS Justiz RS0100049; Ratz , WK StPO § 290 Rz 7) ist lediglich anzumerken, dass das Einziehungserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß § 26 Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Der in den Entscheidungsgründen weder die Eigentumsverhältnisse noch das Recht zum Besitz der Waffe abklärende Schöffensenat ging davon aus, dass die eingezogene Schusswaffe, bei der es sich sichtlich um die von Elvis O***** mitgeführte Pistole handelt, beim Raub nicht zum Einsatz gelangen sollte und auch nicht gelangt ist (US 10, 14). Waffen, die nicht den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung bilden, können nicht nach § 26 Abs 1 StGB eingezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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