JudikaturOGH

3Nc14/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Villach zu 7 Nc 2/13d geführten Winkelschreibereisache gegen H*****, vertreten durch Dr. Bernd Peck, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, über dessen Antrag auf Delegierung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Winkelschreibereisache an das Oberlandesgericht Linz, in eventu an das Bezirksgericht Schärding wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Villach leitete am 29. Jänner 2013 gegen H***** ein Verfahren nach der Winkelschreibereiverordnung ein. Am 5. November 2013 lehnte der der Winkelschreiberei Beschuldigte den zuständigen Richter (der auch das Verfahren eingeleitet hatte) als befangen ab und beantragte die Delegierung auch der Ablehnungssache an ein anderes Bezirksgericht „wegen Kollision mit den weiteren amtsbekannten am BG Villach gegen andere Richter gestellten Ablehnungsanträgen“ (ON 30). Nach einem Verbesserungsauftrag (ON 43) präzisierte der Beschuldigte, dass im Hinblick auf seine Vernehmung eine Delegierung nach Oberösterreich zweckmäßig sei, weshalb die Delegierung an das Oberlandesgericht Linz, in eventu an das Bezirksgericht Schärding beantragt werde (ON 50).

Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten sprach sich gegen die Delegierung aus, weil keine Delegierungsgründe vorlägen (ON 52).

Das Bezirksgericht Villach legte den Delegierungsantrag mit einer ablehnenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Da es sich beim Oberlandesgericht Linz nicht um ein Gericht gleicher Gattung handelt, muss der Hauptantrag schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.

2. Ein Antrag auf Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS Justiz RS0114309).

Im Sinne dieser Rechtsprechung besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Villach das Bezirksgericht Schärding zu bestimmen. Der Beschuldigte ist nach dem Inhalt des Aktes sowohl beim Bezirksgericht Villach als auch bei anderen Gerichten persönlich aufgetreten, sodass sich sein Hinweis auf seine Vernehmung relativiert. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Villach ist auch schon fortgeschritten, weshalb es nicht der Zweckmäßigkeit entspricht, ausnahmsweise ein anderes Gericht als das zuständige zu bestimmen.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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