JudikaturOGH

10Nc11/14w – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Fellinger sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller S*****, der mj V*****, geboren am ***** und des mj L*****, geboren am *****, die Letztgenannten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, 4710 Grieskirchen, Manglburg 17, über die Delegierungsanträge des Antragsgegners Dr. A*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein Gericht „außerhalb des Verantwortungsbereichs des OLG Linz“ vom 9. 9. 2013 (ON 287), vom 13. 9. 2013 (ON 290), vom 13. 11. 2013 (ON 300), vom 13. 12. 2013 (ON 302) und vom 15. 1. 2014 (ON 306) werden abgewiesen.

Text

Begründung:

In den im Spruch genannten Eingaben stellt der Antragsgegner jeweils (auch) den Antrag, die Pflegschaftssache wegen der seiner Meinung nach gegebenen Befangenheit der damit befassten Rechtsprechungsorgane sowie wegen der von diesen Organen gefassten unrichtigen Entscheidungen und der wiederholt begangenen Verfahrensverstöße vom Bezirksgericht Grieskirchen „an ein Gericht außerhalb des Verantwortungsbereichs des LG Wels und OLG Linz“ zu delegieren.

Das Erstgericht legte diese Anträge zur Entscheidung vor. (Der in ON 302 enthaltene Delegierungsantrag wurde offenbar irrtümlich zweifach und zwar zu 10 Nc 11/14w und nochmals zu 10 Nc 13/14i vorgelegt.)

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierungsanträge sind nicht berechtigt.

1. Diese Anträge sind wohl so zu verstehen, dass die Delegierung an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz angestrebt wird. Wäre aber davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Delegierung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz wünscht (jedoch „außerhalb des Verantwortungsbereichs des LG Wels“), zugleich (alternativ) aber auch die Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz, so ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nur zur Entscheidung über die beantragte Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Gericht funktionell zuständig ist (§ 31 Abs 1 JN).

2. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS-Justiz RS0114309). Die Delegierung dient auch nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beschränken (RIS Justiz RS0046333). Das Gericht, an das delegiert werden soll, ist im Delegierungsantrag genau zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0118473).

Im Sinne dieser Rechtsprechung besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen ein anderes zudem nicht genau bezeichnetes Gericht zu bestimmen.

Die Delegierungsanträge sind daher abzuweisen.

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