9ObA45/14d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Mayr und Mag. Claudia Gründel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Martin Salcher, Mag. Richard Salzburger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 11.263,99 EUR brutto abzüglich 1.800 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 2014, GZ 15 Ra 4/14x 37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens des Erstgerichts können nach ständiger Rechtsprechung beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (RIS Justiz RS0042936; RS0043111 jeweils mwN). Die außerordentliche Revision macht aber im Wesentlichen nur solche Mängel geltend.