9ObA43/14k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** W*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** B*****, vertreten durch Dr. Rudolf C. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.531,07 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 2.474,92 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2014, GZ 9 Ra 117/13m 26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung ist es ständige Rechtsprechung, dass der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalangelegenheiten befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten ist, auch wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat (RIS Justiz RS0029321).
Im vorliegenden Fall bemerkte die stellvertretende Restaurantleiterin am 26. 11. 2011, dass der Kläger eine von einem Gast bestellte Speise nicht boniert hatte, um den lukrierten Betrag selbst einzunehmen. Der beklagte Wirt erfuhr davon am 2. 12. 2011 und entließ den Kläger. Die Entlassung wurde von den Vorinstanzen als verspätet erachtet.
Der Einwand des Beklagten, dass er sich den Kenntnisstand der stellvertretenden Restaurantleiterin nicht zurechnen lassen müsse, weil sie nicht mit Personalangelegenheiten befasst gewesen sei, geht an den Feststellungen vorbei, dass die stellvertretende Restaurantleiterin - die auch die Kontrolle der Bonierung und die Aufklärung des Sachverhalts wahrgenommen hatte - bei Personalentscheidungen in der Vertretungszeit mit dem Beklagten Rücksprache halten sollte.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.