JudikaturOGH

1Ob64/14i – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** A*****, vertreten durch Dr. Klaus Oblin, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** E*****, vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 209.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2014, GZ 14 R 179/13s 66, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juni 2013, GZ 5 Cg 58/11b 61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionswerber vermeint zwar, den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO geltend zu machen, irrt aber offensichtlich über dessen Inhalt. Eine unrichtige Beurteilung materiell rechtlicher Rechtsfragen (vgl nur die bei Klauser/Kodek , MGA 17 § 503 ZPO unter E 147 angeführten Entscheidungen) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich derartige Fragen im vorliegenden Fall gar nicht stellen, steht doch außer Streit, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin einen Betrag von etwas mehr als 409.000 USD zu zahlen. Strittig ist lediglich die Tatfrage, in welcher Höhe der Beklagte tatsächlich Zahlung geleistet hat.

2. In der Sache bekämpft der Revisionswerber in erster Linie die (vom Berufungsgericht für unbedenklich gehaltene) Beweiswürdigung der Erstrichterin, die aber vom Revisionsgericht nicht überprüft werden kann (RIS Justiz RS0069246 [T1]).

3. Normen der ZPO, die Fragen des Beweisverfahrens regeln, etwa auch die Beweiskraft von Urkunden, sind dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Verletzung solcher Vorschriften wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Soweit der Revisionswerber dem Erstgericht (wiederholt) vorwirft, die Bestimmung des § 294 ZPO unrichtig ausgelegt oder angewendet zu haben, übersieht er offenbar, dass eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS Justiz RS0042963). Ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur betreffenden Verfahrensfrage richtig ist, kann somit vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.

4. Dass dem Berufungsgericht selbst ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, der im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geeignet gewesen wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern, macht der Revisionswerber nicht geltend.

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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