15Os39/14w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Stevan S***** wegen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Februar 2014, AZ 21 Bs 9/14y, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Stevan S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2013, GZ 141 Hv 54/12p 201, mit dem ein dem Verurteilten gewährter Strafaufschub widerrufen worden war, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Stevan S***** war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).