JudikaturOGH

15Os2/14d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel D***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Oktober 2013, GZ 16 Hv 109/13x 59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel D***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, unter Bezugnahme auf die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (AZ 15 Os 105/13z des Obersten Gerichtshofs; vgl Lendl , WK StPO § 260 Rz 33) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im September/Oktober 2012 in Wien und Graz 21 im Urteilsspruch genannte Personen durch die schriftliche Ankündigung, gegen sie Anzeige wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zu erstatten, mit einer Verletzung an Freiheit, Ehre und Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dagegen wendet sich die auf Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder Urkunde in den Entscheidungsgründen in erheblicher Weise unrichtig wiedergegeben wird (RIS Justiz RS0099431). Dass die Tatrichter vorliegend ihre Annahmen zur subjektiven Tatseite (auch) auf die von ihnen als geständig gewertete Verantwortung des Angeklagten stützten (US 6: „Der Angeklagte gab schließlich zu ...“), stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar, konnten sie sich doch ohne Fehlzitat begründend auf die Aussage des Angeklagten stützen, der nach anfänglichem Leugnen und mehrfachem Nachfragen angab: „... so sehe ich das schon auch so, dass damals der Sinn wohl gewesen sein muss, dass ich ihn dadurch beunruhige“ (ON 58 S 3). Soweit die Beschwerde den Aussagen des Angeklagten einen anderen Bedeutungsgehalt unterlegt als das Erstgericht, kritisiert sie nur dessen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Zum Inhalt der Drohschreiben stellten die Tatrichter fest, dass der Angeklagte die Adressaten darin des sexuellen Missbrauchs willkürlich verdächtigte, ein Gerichtsverfahren Ende Jänner und eine vorangehende „polizeiliche Einvernahme“ ankündigte und als Beilage den Gesetzestext der deutschen Strafbestimmung gegen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung beilegte (US 3 f). Welcher Feststellungen „zum Wortlaut der versendeten Briefe“ darüber hinaus es zur rechtlichen Beurteilung bedurft hätte, legt die dies pauschal behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar.

Zur eine Rechtsfrage ( Jerabek in WK 2 StGB § 74 Rz 34) bildenden Besorgniseignung vermisst der Beschwerdeführer Feststellungen, „warum die einzelnen Drohbriefe geeignet waren, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen“. Er übergeht dabei aber die Konstatierungen, dass es sich um schwere, unbegründete Anschuldigungen handelte, durch die die Bedrohten „um ihre gesellschaftliche Existenz fürchten könnten, zumal sie durch das Schreiben noch nicht abschätzen konnten, worin der Grund für diese Vorwürfe liegt und wie schwierig es sein könnte, diese Anschuldigungen gleich zu entkräften“ (US 4), und verfehlt so die gebotene Bezugnahme an der Gesamtheit der getroffenen Urteilsannahmen. Im Übrigen wird nicht klar, weshalb der Vorwurf sexuellen Missbrauchs und die Drohung eines Gerichtsverfahrens nicht geeignet sein sollten, beim Betroffenen Furcht und Unruhe auszulösen (vgl Jerabek in WK 2 StGB § 74 Rz 31).

Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11) haben die Tatrichter bei der Einweisungsentscheidung auf die psychische Verfassung des Angeklagten im Urteilszeitpunkt Bezug genommen (US 4 dritter Absatz: „... können derzeit diese Gefahren nicht hintanhalten“). Sie konnten sich dabei auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen stützen, der den Angeklagten noch am Tag vor der Hauptverhandlung besucht hatte (ON 58 S 4 ff).

Den weiteren Ausführungen der Rüge zuwider ist durch die Formulierung des Erstgerichts zur Prognosetat (US 4 dritter Absatz: „weitere ähnliche strafbare Handlungen, wie vergleichsweise die Erpressung ...“) eindeutig klargestellt, dass darunter eine gleichgelagerte strafbare Handlung im Sinn einer Erpressung nach §§ 144 f StGB somit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen gemeint ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung des Angeklagten hat somit das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise