13Os24/14z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Constantin I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. November 2013, GZ 64 Hv 114/13x 16, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Constantin I***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (fünfter Fall; vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 147 Rz 46 f), 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien in einverständlichem Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der L***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung „falscher Beweismittel“, indem er mittels eines Funkgeräts Guthaben auf Spielautomaten aufbuchte und vorgab, die jeweils angezeigten Geldbeträge erspielt zu haben, am 23. September 2013 zur Auszahlung von etwa 400 Euro verleitet (I) und am 26. September 2013 zu einer Gewinnauszahlung zu verleiten versucht (II).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihrer Kritik an der zu I festgestellten Manipulation des Spielautomaten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Die gegen II gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht an den Feststellungen zum Vorliegen eines mehrphasigen Betrugsgeschehens vorbei und entwickelt demgemäß ihre These, die Versuchsstrafbarkeit setze erst ab dem Herbeirufen einer auszahlungsberechtigten Person ein, sodass die Beeinflussung der Guthabensanzeige des Spielautomaten noch eine bloße Vorbereitungshandlung darstelle (zum Versuchsbeginn bei mehrstufigen Täuschungen vgl im Übrigen RIS Justiz RS0124906; Kert SbgK § 146 Rz 357), nicht aus dem Urteilssachverhalt (RIS Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für den Einwand, der (zum Schutz vor weiteren Manipulationen) deaktivierte Münzeinwurf des Automaten (US 5, ON 15 S 14) bewirke die Untauglichkeit des „Objekts“ (ersichtlich gemeint: der Handlung [§ 15 Abs 3 letzter Fall StGB]; vgl dazu Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 72 f). Insoweit erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (vgl RIS Justiz RS0102826).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.