Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden (§ 5 OGHG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Albert Laimighofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 86, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 31 Cgs 77/09i des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht, über den Antrag der klagenden Partei auf Anfertigung von Aktienkopien den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Klägers auf Anfertigung von Kopien aus den Akten 6 Cgs 137/12h und 31 Cgs 77/09i des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht, in eventu auf „Erinnerung der untergeordneten Gerichte an ihre Kopierpflicht“ wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der Kläger begehrt im Verfahren 6 Cgs 137/12h die Wiederaufnahme des Verfahrens 31 Cgs 77/09i des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht. Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmeantrag zurück, das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss (12 Rs 13/14i 19). Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage (10 ObS 34/14v) mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück.
2. Der Kläger beantragte am 18. 3. 2014 in einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz die Anfertigung von Kopien soweit sie das anhängige Sozialrechtsverfahren betreffen aus den Akten 6 Cgs 137/12h und 31 Cgs 77/09i des Erstgerichts, nämlich der „Aktenübersichten gem. § 380 GeO“ sowie der jeweils ersten, zweiten und letzten Seiten jedes Geschäftsstücks; dies allerdings mit der Einschränkung, dass diese Bestellung nur gelte, wenn der Oberste Gerichtshof aus dem Akt erkennen kann, dass die bislang mehrfach ausgesprochene Bestellung noch immer nicht erledigt wurde .
2.1. Soweit sich der Antragsteller auf seinen beim Erstgericht am 2. 1. 2014 eingelangten Antrag auf Kopien von Aktenübersichten nach § 380 GeO beruft, ist dieser schon deshalb verfehlt, weil solche nicht existieren (und entsprechend § 380 Abs 1 3. und 4. Satz GeO im vorliegenden Verfahren wohl auch nicht zwingend vorgeschrieben sind).
2.2. Das Schicksal des beim Erstgericht am 11. 3. 2014 eingelangten Antrags auf Anfertigung weiterer Aktienkopien (s. oben) lässt sich dem Akt nicht entnehmen, weil dieser bereits mit Verfügung vom 13. 3. 2014 dem Obersten Gerichtshof mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers vorgelegt wurde. Jedenfalls ist aus dem Akt nicht erkennbar, dass der Kopierantrag „noch immer nicht erledigt wurde“.
2.3. Gleiches gilt für den angeblich beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten Antrag auf Anfertigung von Kopien. Abgesehen davon, dass aus dem dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Akt nicht hervorgeht, dass ein gleichlautendes Ersuchen beim Rekursgericht eingebracht wurde ( die bloße Anführung diverser Adressaten auf dem beim Erstgericht eingebrachten und an dieses gerichteten Schriftsatz belegt dies nicht ), lässt sich eine Nichterledigung dem Akt ebenfalls nicht entnehmen.
2.4. Somit fehlt es bereits an den vom Antragsteller selbst definierten Voraussetzungen für eine Anfertigung von Aktenkopien durch den Obersten Gerichtshof.
3. Zum Antrag, die „untergeordneten Gerichte an ihre Kopierpflicht zu erinnern“: Der Oberste Gerichtshof wird grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Rechtsmittelgericht tätig. Eine Aufsichtsfunktion in dem vom Einschreiter gewünschten Sinn kommt ihm hingegen nicht zu.
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