JudikaturOGH

4Ob61/14w – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WIWE Schutzverband *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und andere Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 26. Februar 2014, GZ 5 R 25/14g 9, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Jänner 2014, GZ 23 Cg 130/13m 3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Unterlassung, Dienstleistungen anzubieten, die dem Gewerbe der Ernährungsberatung (Lebens und Sozialberatung) vorbehalten sind, beispielsweise durch Anbieten von BIA Messungen, Ernährungsberatungen oder ähnlichen Tätigkeiten. Sie bewertete das Unterlassungsbegehren mit 30.000 EUR und das zusätzlich gestellte Veröffentlichungsbegehren mit 5.000 EUR. Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens beantragte sie eine einstweilige Verfügung.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Beklagten diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Zum Bewertungsausspruch verwies das Rekursgericht auf die klägerische Bewertung des Unterlassungsbegehrens.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten an den Obersten Gerichtshof, mit dem sie die Zulassung des Revisionsrekurses und die Abänderung der dem Sicherungsbegehren stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage, weil dem Obersten Gerichtshof (noch) keine Entscheidungskompetenz in dieser Sache zukommt.

Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof grundsätzlich bindend, es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RIS Justiz RS0042450 [T7, T19], RS0042515 [T8, vgl auch T7, T9 und T10]). Bestehen wie hier keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren; nur eine offenkundige Fehlbeurteilung wäre aufzugreifen (4 Ob 150/13g mwN; RIS Justiz RS0042450 [T8], RS0042515 [T7]). Eine solche offenkundige Unterbewertung ist hier nicht erkennbar, nahm doch der Kläger in seiner Klage (samt Sicherungsantrag) doch selbst eine 30.000 EUR nicht übersteigende Bewertung vor.

In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Sicherungsverfahren nach § 402 Abs 4, § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0097221 [T1, T3]). Gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig.

Der Kläger hat in seinem Rechtsmittel einen solchen Zulassungsantrag gestellt und den ordentlichen Revisionsrekurs ausgeführt.

Der Akt ist daher dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, das Rechtsmittel dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Zulassungsantrag vorzulegen.

Rückverweise