Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Dezember 2013, GZ 15 Hv 95/13f 60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von weiteren (Anklageschrift ON 34) Verletzungs , Nötigungs und Vergewaltigungsvorwürfen enthält, wurde Josef H***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (A/1), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A/2) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A/3) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
...
(B) am 24. April 2013 in N***** Ivita R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs, nämlich des vaginalen Geschlechtsverkehrs, genötigt, indem er sie mit seinem Körpergewicht auf der Rückbank seines Pkw fixierte und ihr die Oberschenkel mit den Händen auseinander drückte.
Nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Dass das Opfer der Vergewaltigung längere Zeit Aufnahme in einer Opferschutzeinrichtung fand, war dem Rechtsmittelvorbringen (Z 5 zweiter Fall) entgegen nicht erörterungsbedürftig nicht einmal die Verteidigung vermag aus diesem Umstand irgendwelche substantielle Argumente gegen die Glaubwürdigkeit der jungen Frau aufzuzeigen.
Auch wenn das Erstgericht davon ausging, die Zeugin R***** hätte das Vergewaltigungsgeschehen bei einer Falschbezichtigung „dramatischer“ schildern können (US 12), war es nicht gehalten, einzelne Details der Aussagen der Zeugin im Zusammenhang mit dem erzwungenen Sexualakt gesondert herauszugreifen, zumal die im Rechtsmittel zitierten Passagen keineswegs eine Aufbauschung erkennen lassen, aber auch keine bedeutenden Widersprüche enthalten. „Dass die Zeugin das Geschehen erst auf hartnäckiges Befragen der Haftrichterin in zunehmend belastender Weise schilderte“, musste als nachträgliche Bewertung durch die Verteidigung in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung keine Erwähnung finden.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) entgegen wurde die Videoaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin R***** gar wohl auszugsweise (und nur darauf bezieht sich das Ersturteil US 11) in der Hauptverhandlung vorgeführt (PS 20 = ON 59 S 39).
Nicht zu erörtern war in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin im Zuge der Vernehmung nach Einschätzung der Verteidigerin „offenbar mehrfach belustigt war und über den Angeklagten lachte“.
In weiterer Folge verliert sich die Beschwerde zu Fahrtzeiten und den Motiven des Opfers der Vergewaltigung (das etwa die Mitwirkung an bestimmten Beweiserhebungen rechtmäßig verweigerte) für eine Falschbezichtigung in abstrakt spekulativen Überlegungen, ohne solcherart eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) aufzeigen zu können.
Mit der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs, in dem nach Angaben des Opfers die Vergewaltigung stattfand, und den Deponaten des Angeklagten dazu hat sich das Erstgericht mängelfrei auseinandergesetzt (US 9).
Die als Grundlage für die Behauptung eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) genommene angebliche tatrichterliche Begründungspassage, „der Angeklagte zeigte sich nur hinsichtlich nicht zu leugnender Fakten geständig“, ist ein dem Ersturteil nicht zu entnehmendes Konstrukt und bedarf keiner Erledigung.
Abgesehen davon, dass es im Gegenstand keinen erheblichen Umstand für die Schuldfrage betrifft, ob es in der Umgebung des Tatorts „bloß einzelne Bäume gab oder einen ganzen Wald“, konnten die Tatrichter ohne weitwendige Erörterungen in der Hauptverhandlung und ohne gesonderte Beweiserhebung als notorisch davon ausgehen, dass es „auch in Vollmondnächten (etwa durch Bewölkung) dunkel sein kann“ (US 14).
Einmal mehr eine substratlose Unterstellung liegt dem Vorwurf zu Grunde, das Erstgericht sei notorisch von der „generellen Unglaubwürdigkeit von Zeugen aus dem Rotlichtmilieu“ ausgegangen aus US 13 ergibt sich lediglich, es sei „gerichtsbekannt, dass gerade im Rotlichtmilieu die Beteiligten zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der Zukunft wenig Angaben machen wollen. Insgesamt sind diese ... Zeugen zwar wenig glaubwürdig, ...“. Welche entscheidenden Tatsachen von der angeblichen Prozessordnungswidrigkeit betroffen sein sollten, sagt die Beschwerde im Übrigen auch nicht.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7) begründete das Erstgericht mit dem objektiven Geschehnisablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung (US 10).
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 452 mit Judikaturnachweisen).
Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Nichtigkeitswerbers (etwa dazu, was ein sexueller Akt nach allgemeiner Lebenserfahrung sei) in einer eigenständigen Beweiswürdigung nach Art einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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