Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Ljuba S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden des Michail V***** und der Taisa V***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien jeweils vom 2. Jänner 2014, AZ 32 Bs 225/13t, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien gerichteten und als Einspruch bezeichneten Eingabe bekämpfen in der Strafsache gegen Mag. Ljuba S***** die erfolglos als Fortführungswerber aufgetretenen und rechtskräftig zum Pauschalkostenersatz verpflichteten Anzeiger Michail V***** und Taisa V***** zwei dazu am 2. Jänner 2014 zu AZ 32 Bs 225/13t ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien.
Die Beschwerden waren als unzulässig zurückzuweisen; hinsichtlich des über den Pauschalkostenersatz absprechenden Beschlusses deshalb, weil gegen Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO), bezüglich des Weiteren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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