14Ns20/14y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 12/14k des Bezirksgerichts Kufstein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Urfahr delegiert.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Angeklagter und (einzige) Belastungszeugin haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Urfahr, weshalb ein wichtiger Grund für die Delegierung vorliegt (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 9).