JudikaturOGH

14Ns20/14y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 12/14k des Bezirksgerichts Kufstein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Urfahr delegiert.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Angeklagter und (einzige) Belastungszeugin haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Urfahr, weshalb ein wichtiger Grund für die Delegierung vorliegt (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 9).

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