JudikaturOGH

13Ns15/14f – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Vladimir P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB, AZ 21 Hv 14/14y des Landesgerichts Feldkirch, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Innsbruck, AZ 7 Bs 60/14b, 7 Ns 6/14s, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Anklageschrift vom 14. Februar 2014 (ON 12) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch Vladimir P***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.

Danach ist er verdächtig, gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter am 8. Oktober 2013 in O***** in drei Fällen in der Anklageschrift genannten Berechtigten fremde bewegliche Sachen (Autoradio, Anhänger, Rasenmäher und andere Wertgegenstände) in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, teils durch Einbruch in Transportmittel (Aufbrechen einer Fahrertüre und eines Kofferraums), mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, wobei er die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig begangen habe.

In seinem dagegen gerichteten Einspruch (ON 15) wendet Vladimir P***** die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Feldkirch ein; auch der Vorsitzende des Schöffengerichts hat dem Oberlandesgericht Innsbruck Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO mitgeteilt. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat den Akt weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (vgl RIS Justiz RS0124585) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Da der in der Anklageschrift angeführte Tatort in Niederösterreich liegt, war der Akt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.

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