JudikaturOGH

9Ob56/13w – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei c***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 4.400 EUR; Gesamtstreitwert 34.900 EUR sA), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2013, GZ 4 R 96/13m-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Jänner 2013, GZ 11 Cg 51/12f 10, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Im Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2014 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „das Ersturteil“ die Wendung „in seinem Spruchpunkt 1. (Unterlassungsausspruch)“ und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Leistungsfrist beträgt sechs Monate.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2014 ausgesprochene Wiederherstellung des Ersturteils hinsichtlich der bekämpften Klauseln 1. und 24. Satz 2 ist nach dem Urteilsinhalt offenkundig nur auf den Unterlassungsausspruch des Erstgerichts (Spruchpunkt 1. des Ersturteils), nicht aber auch auf das vom Berufungsgericht der Endentscheidung unbekämpft vorbehaltene Veröffentlichungsbegehren (Spruchpunkt 2. des Ersturteils) bezogen. Die diesbezügliche Ergänzung dient der Klarstellung.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders von AGB, diese zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat (RIS Justiz RS0041265 [T3]). Zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen ist dabei nicht zu unterscheiden (2 Ob 131/12x).

Bei der Fassung des Urteilsspruchs wurde nicht auf die von der Beklagten in den Vorinstanzen beantragte Festsetzung einer Leistungsfrist für die Unterlassung der Verwendung oder des Sich Berufens auf die verfahrensgegenständlichen Klauseln ihrer Geschäftsbedingungen Bedacht genommen. Der Spruch ist daher entsprechend zu berichtigen, wobei die Leistungsfrist der vom Berufungsgericht festgesetzten Leistungsfrist entspricht.

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