Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P***** W*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 347.096,15 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 287.827,84 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 11. September 2013, GZ 13 Ra 31/13a 31, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936 ua). Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre (RIS Justiz RS0042776 [T2] ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt nicht vor:
1. Die Vorinstanzen haben die Auflösungsvereinbarung vom 24. 6. 1992 (vgl dazu bereits 8 ObA 62/09i) dahin ausgelegt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Pensions und Abfertigungsansprüche wirtschaftlich so zu stellen sei, dass er bis zu seinem Tod finanziell mindestens das erhalten solle, was er unter der Annahme einer fiktiven Weiterbeschäftigung beim Beklagten erhalten hätte. Diese finanzielle Absicherung des Klägers sei als Gegenleistung zu dessen einvernehmlichem Ausscheiden aus einem unkündbaren Dienstverhältnis aber nicht so gedacht gewesen, dass der Kläger ein in keinem Bezug zu einem anderen Einkommen stehendes Zusatzeinkommen vom Beklagten erhalten solle; vielmehr sei es als garantiertes Mindesteinkommen unter Anrechnung dessen zu verstehen, was der Kläger aus der Gelegenheit verdiene, seine Arbeitskraft nicht mehr dem Beklagten zur Verfügung stellen zu müssen, sondern anderweitig verwenden zu können. Die Unvertretbarkeit dieser Auslegung zeigt der Revisionswerber, der mit unterschiedlichen Argumenten im Ergebnis lediglich eine andere Auslegung dieser Vereinbarung wünscht, nicht auf. Es steht gerade nicht fest, dass der Kläger bereits zum 1. 9. 2007 ein fiktiv zum Beklagten weiter bestehendes Arbeitsverhältnis wegen Antritts des Ruhestands aufgelöst hätte, sodass den daran anknüpfenden Revisionsausführungen über einen fiktiven Beschäftigungsverlauf aufgrund einer Wiedereinstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers und damit verbundenen Pensions bzw Abfertigungsansprüchen eine Sachverhaltsgrundlage fehlt. Davon, dass der Beklagte und die W***** verschiedene Rechtssubjekte sind, geht auch das Berufungsgericht aus, sodass auch der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch seiner Entscheidung zur Vorentscheidung 8 ObA 62/09i nicht ersichtlich ist.
2. Das Vorbringen, die Vereinbarung vom 24. 6. 1992 sei ein gemäß § 916 ABGB nichtiges Scheingeschäft, tatsächlich hätten die Parteien lediglich eine Karenzierung vereinbart, sodass das Arbeitsverhältnis in Wahrheit über den 31. 12. 1992 hinaus aufrecht bestanden habe, hat der im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretene Revisionswerber erstmals in der Berufungsbeantwortung erstattet. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung handelt, steht dieses Vorbringen in krassem Widerspruch zu den Verfahrensergebnissen.
3. Den Vorwurf, dem Erstgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, hat schon das Berufungsgericht geprüft und verneint. Das dazu auch in der Revision erstattete Vorbringen, mit dem im Kern in Wahrheit ebenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts in Frage zu stellen.
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