JudikaturOGH

1Nc15/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 14 Nc 5/13m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. 12. 2013, GZ 14 Nc 5/13m 3, wird das Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Für den Fall einer Verfahrensfortsetzung hat in erster Instanz das Landesgericht Innsbruck einzuschreiten.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Feststellungsklage), wobei er ersichtlich Amtshaftungsansprüche aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz ableiten will. Gleichzeitig regte er die Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG an.

Das als Erstgericht angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz setzte das Verfahren mit Beschluss vom 10. 12. 2013 gemäß § 6a ZPO aus. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, in dem er unter anderem geltend macht, das Erstgericht habe die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG missachtet.

Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf vor, dass der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG (auch) in Bezug auf das Oberlandesgericht Graz vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Gericht gleicher Gattung vom übergeordneten Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der als Prozessgericht oder Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte, wobei die genannte Delegierungsbestimmung auch für Verfahrensschritte gilt, die der Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS Justiz RS0122241, RS0050123), wie etwa Verfahrenshilfeanträge für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage.

Der Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, will der Antragsteller doch Ersatzansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableiten, das somit über das ihm vorgelegte Rechtsmittel nicht entscheiden kann.

Die Sache ist daher einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, das über den Rekurs zu entscheiden und gegebenenfalls auch in einem weiteren Verfahren als Rechtsmittelgericht tätig zu sein hat. Da sich eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht auf die Bestimmung eines Rechtsmittelgerichts beschränken kann (RIS Justiz RS0050128), ist gleichzeitig auszusprechen, dass gegebenenfalls ein im Sprengel des als zuständig bestimmten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz für weitere Schritte des erstinstanzlichen Verfahrens zuständig ist.

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