8ObA23/14m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** E*****, vertreten durch hba Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 3.205,98 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2014, GZ 7 Ra 70/13p 20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Teilurteil des Berufungsgerichts wurde die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Teilurteil erhobene, als „außerordentliche“ bezeichnete Revision der Klägerin ist als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln. Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig, so ist der Revisionswerber in seiner Anfechtung in keiner Weise beschränkt und kann auch andere erhebliche Rechtsfragen zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels heranziehen als jene, die vom Berufungsgericht genannt wurden (RIS Justiz RS0043056; 9 Ob 140/03h mwN).
Auf den Umstand, dass in der Begründung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts eine andere Rechtsfrage für erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet wurde als jene, die von der Klägerin geltend gemacht wird, kommt es daher für die verfahrensrechtliche Behandlung des Schriftsatzes ebensowenig an wie auf die (unrichtige) Bezeichnung.
Das Erstgericht wird die Revision daher zunächst der beklagten Partei zuzustellen und nach allfälligem Einlangen einer rechtzeitigen Revisionsbeantwortung nach § 507b ZPO vorzugehen haben.