JudikaturOGH

12Ns22/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Patrick H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 162 Hv 10/12x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2013, GZ 162 Hv 10/12x-384, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat im obgenannten Verfahren zu AZ 15 Os 179/13g über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2013 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie hat in diesem Verfahren allerdings bereits als Oberstaatsanwältin mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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