JudikaturOGH

13Os18/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gansterer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoran M***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 9/14g des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Zoran M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 28. Jänner 2014, AZ 11 Bs 14/14t (ON 54a des Ermittlungsakts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 1. Jänner 2014 (ON 12) verhängte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck über Zoran M***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a, b und c StPO und setzte diese am 15. Jänner 2014 aus denselben Haftgründen fort (ON 39). Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO die Haftfortsetzung an.

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Zoran M***** dringend verdächtig, er habe in Innsbruck

(I) am 21. und 31. Dezember 2013 in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in vier Fällen den im Beschluss bezeichneten Personen auf die dort geschilderte Weise (Umringen der Personen, Ansetzen und demonstrative Inbetriebnahme eines Elektroschockgeräts, zu I/e auch Androhung von Faustschlägen) mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Zigaretten, unter Verwendung einer Waffe abgenötigt (I/a bis c) und abzunötigen versucht (I/e);

(II) am 31. Dezember 2013 in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern Roland K***** durch die Inaussichtstellung, sie würden ihn abstechen, wenn er auch nur ein Wort zur Polizei sage, wobei diese Äußerung von Timo T***** dadurch untermauert wurde, dass dieser mit seiner Hand „eine Pistole formte, sich diese gegen den Kopf hielt und einen Pistolenschuss andeutete“, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung wegen des zu I/c geschilderten Sachverhalts zu nötigen versucht;

(III) wenn auch nur fahrlässig am 31. Dezember 2013 Waffen oder Munition, nämlich ein Elektroschockgerät besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 StGB (I) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (II) sowie eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Zoran M***** schlägt fehl.

Die Begründung dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS Justiz RS0110146). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde mit bloßer Bestreitung der (vorläufigen) Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht gerecht.

Mit dem Hinweis auf seine starke Alkoholisierung zur Tatzeit, eine untergeordnete Rolle beim Raubgeschehen und wegen verzögerter Reife verminderte Zurechnungsfähigkeit will der Beschwerdeführer die Annahme der Tatbegehungsgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft bekämpfen. Indem er jedoch gar nicht an der Begründung der angefochtenen Entscheidung (BS 16 bis 18) Maß nimmt, zeigt er weder eine willkürliche Annahme bestimmter Tatsachen für die getroffene Prognoseentscheidung (vgl RIS Justiz RS0117806) noch einen unvertretbaren Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (RIS Justiz RS0120790) auf.

Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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