12Os3/14d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Amar M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fatih S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 7. Oktober 2013, GZ 7 Hv 95/13x 95, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Fatih S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unangefochten gebliebene Schuldsprüche der Mitangeklagten Amar M*****, Medina Ko*****, Sibil Ku***** und Sabina D***** enthält, wurde Fatih S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II./3./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III./1./) sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall (III./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung (über Vermittlung des Amar M*****) am 8. Juni 2013 in G***** zur strafbaren Handlung der Medina Ko*****, die durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Reizgaspistole, dem Kellner des Wettcafes E***** Bargeld in der Höhe von 2.845 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abnötigte, beigetragen, indem er dieser die Tatwaffe samt Munition zur Tatausführung überließ.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih S***** kommt keine Berechtigung zu.
Aktenwidrig sind Entscheidungsgründe nur dann, wenn sie den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergeben (RIS Justiz RS0099547). Ein solches Fehlzitat zeigt die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) in Bezug auf die zum Motiv der Tat getroffene Feststellung, wonach die Zusage eines Beuteanteils die Bedenken des Fatih S***** zerstreuen konnte (US 9), nicht auf. Im Übrigen betrifft die Frage, ob Geld oder eine falsch verstandene „freundschaftliche Pflicht“ zum Tatbeitrag des Rechtsmittelwerbers geführt haben, keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0088761). Die finanzielle Gründe als Tatmotiv in Abrede stellende Behauptung der Mängelrüge übergeht letztlich auch die Angaben des Fatih S*****, wonach er sich mit 200 Euro zufrieden gegeben habe, obwohl ihm 500 Euro versprochen worden seien (ON 26 S 213 iVm ON 94 S 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Fatih S***** die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen III./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i; 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.