Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard G***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 126/07a des Landesgerichts Leoben, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten und dessen Anträge auf außerordentliche Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ und der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Gründe:
Reinhard G***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. Juli 2008, GZ 12 Hv 126/07a 33, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 10. März 2009 (ON 44) wurde seiner Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche nicht, der Berufung wegen Strafe hingegen dahin Folge gegeben, dass die Geldstrafe herabgesetzt wurde.
In seiner direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 18. Dezember 2013 erhebt der Verurteilte „Nichtigkeitsbeschwerde“ und begehrt überdies die Erneuerung des Strafverfahrens sowie außerordentliche Wiederaufnahme.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Einzelrichters des Landesgerichts ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (vgl § 33 Abs 1 iVm § 31 Abs 4, § 34 StPO). Gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO bedarf ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zwingend der Unterschrift eines Verteidigers. Insoweit waren die Anträge daher bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit Reinhard G***** die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war der Antrag abzuweisen, weil der Verurteilte selbst hiezu nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0101133).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden