Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 4. März 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Herbert G*****, Richter des Landesgerichts ***** in Ruhe, AZ Ds 18/09 des Oberlandesgerichts Graz, über dessen am 16. Juli 2013 eingebrachten Fristsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Säumigkeit des Disziplinargerichts betreffend die vorliegenden Anträge auf Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme des Suspendierungsverfahrens und Gewährung von Verfahrenshilfe lag nicht vor, weil das Verfahren gemäß § 144 Abs 1 RStDG unterbrochen war.
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