Ds23/13 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 4. März 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. Herbert G*****, Richter des Landesgerichts ***** in Ruhe, über dessen Beschwerden gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter vom 2. Mai 2013, GZ Ds 18/09 211, und dessen Beschluss vom 26. Juni 2013, GZ Ds 18/09 219, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen, jener gegen den Beschluss vom 26. Juni 2013 wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Prozessleitende Verfügungen (hier: Aufträge an Sachverständige) sind nicht bekämpfbar, sodass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 zurückzuweisen war (§ 164 Abs 3 zweiter Satz RStDG).
Die Beschwerde gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühren versagt schon im Hinblick auf das Unterbleiben von Einwendungen gegen den Gebührenanspruch (vgl RIS Justiz RS0113539).