JudikaturOGH

12Ns9/14s – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Moaaz K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 U 1/14p des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Völkermarkt delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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