7Ob21/14k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei D***** A*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2012, GZ 40 R 238/12i 26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht (RIS Justiz RS0020981, RS0067832, RS0068076, RS0102020), oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden (RIS Justiz RS0020940, RS0021031, RS0070348). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende Verletzung der Substanz des Mietgegenstands (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) nicht gegeben. Ob das Fehlen der Genehmigung und der mittlerweile angeordnete Rückbau der Umbauarbeiten durch die Baubehörde geeignet wäre, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen der Vermieterin zu schädigen oder zu gefährden, bedarf keiner weiteren Prüfung, weil derartige Interessen im erstgerichtlichen Verfahren auch nicht annähernd konkretisiert wurden. Dies wäre aber Sache der Klägerin gewesen (9 Ob 148/98z).