JudikaturOGH

7Ob1/14v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des minderjährigen D***** B*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater A***** B*****, und den Bewohnervertreter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, ***** (Bewohnervertreterin Mag. S***** M*****), dieser vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, Einrichtungsleiter Dir. L***** S*****, über den Revisionsrekurs des Bewohnervertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 22. Oktober 2013, GZ 2 R 146/13b 5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 18. September 2013, GZ 8 Ha 1/13h 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Bewohnervertreter beantragt die Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung des in alleiniger Obsorge seines Vaters stehenden, im Landesjugendeim A***** lebenden Minderjährigen im Zusammenhang mit dessen psychischer Erkrankung.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück, ohne ein Verfahren durchzuführen.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es den Antrag nicht zurück-, sondern abwies.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bewohnervertreters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Bei Beschlüssen, mit denen wie hier ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG nicht erfüllt, richtet sich die Rechtsmittelbefugnis nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes (§ 11 Abs 3 HeimAufG; RIS Justiz RS0123867; jüngst: 7 Ob 209/13f).

Durch einen solchen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung abweist (oder zurückweist), sind der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert (RIS Justiz RS0123867 [T1]; 7 Ob 209/13f). Die Rechtsmittelbefugnis dieser Personen ergibt sich aus den Wertungen des § 16 Abs 1 HeimAufG (vgl Zierl/Wall/Zeinhofer , Heimrecht Bd I³ [2011] 219).

Erheben der Bewohner, vertreten durch einen anderen Vertreter und auch der Verein (Bewohnervertreter) als gesetzlicher Vertreter des Bewohners jeweils gesonderte Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss, sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum UbG (7 Ob 15/12z mwN; RIS Justiz RS0124523), die auch auf das HeimAufG (insbesondere § 8 Abs 2, § 16 Abs 1) übertragbar ist (7 Ob 209/13f) sämtliche Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen; der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht.

Das Erstgericht hat daher den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Überprüfungsantrag (nunmehr) abgewiesen wurde, auch dem gesetzlichen Vertreter (dem Vater) des minderjährigen Bewohners zuzustellen. Nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist wird der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs des Bewohnervertreters neuerlich vorzulegen sein (vgl 7 Ob 209/13f [zur fehlenden Zustellung an den Sachwalter]).

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