4Ob19/14v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers T***** S*****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz, gegen die Beklagten 1. V***** GesmbH, *****, und 2. Dr. T***** B*****, beide vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. September 2013, GZ 2 R 139/13b 62, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Mai 2013, GZ 9 Cg 47/11p 45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte wegen einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht durch die Beklagten 25.000 EUR an Schadenersatz sowie die mit 10.000 EUR bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Folgen und Schäden aus der am 12. 3. 2009 durchgeführten Operation.
Das Erstgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Bewertungsausspruch findet sich im Berufungsurteil nicht; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO hat das Berufungsgericht für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Übersteigen von 5.000 EUR auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch ist nach § 500 Abs 3 ZPO auch § 55 Abs 1 bis 3 JN sinngemäß anzuwenden. Werden daher in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen (RIS Justiz RS0042821 [T9]). Das ist hier zweifellos für das erhobene Leistungs- und Feststellungsbegehren der Fall. Der nur zum Teil in einem Geldbetrag von 25.000 EUR bestehende Entscheidungsgegenstand wäre daher vom Berufungsgericht wegen des Feststellungsbegehrens in seiner Gesamtheit zu bewerten gewesen, was von ihm nachzuholen sein wird (RIS Justiz RS0041371; RS0042489; RS0042437).
Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob über das vom Kläger gegen das in zweiter Instanz ergangene Urteil erhobene Rechtsmittel vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden ist.